Die Konstitutionen der Freimaurer aus dem Jahre 1723
Faksimile-Ausgabe des englischen Originaltext mit deutscher Übersetzung von Rudolf Ebel
- Category: Freimaurerei allgemein
- Editor: Freimaurerischen Forschungsgesellschaft Quator Coronati
- Pages: 94
- Location: Bayreuth
- Year: 1723
- N° catalog: E0025
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Review
Vorwort des Herausgebers
Die Forschungsloge Quatuar Coronati Nr 808 der Vereinigten Großlogen von Deutschland veröffentlicht mit diesem Band den englischen Originaltext der ersten Ausgabe der Konstitutionen aus dem Jahre 1723 nach der Faksimile Ausgabe der Forschungsloge Quatuor Coronati Nr. 2076 in London, 1976, und stellt dem englischen Text eine neue deutsche Übersetzung gegenüber, die von Rudolf Ebel besorgt und von Stefan Zickler durchgesehen wurde.
Diese Konstitutionen sind ein wesentliches Grundlagenwerk des Freimaurerbundes und wurden in den vergangenen 260 Jahren seit ihrer ersten Veröffentlichung vielfach in andere Sprachen übersetzt. Sie enthalten:
1. Eine Widmung an den Hrzog von Montagu, die der abgeordnete Groß-Meister J.T. Desaguliers im Auftrage des amtierenden Groß-Meisters, des Herzogs von Wharton, verfaßt hat.
2. Eine Geschichte des Freimaurerturns im Stile der Chroniken, von James Anderson D.D. bearbeitet. Diese Darstellung darf nicht im Sinne unseres Geschichtsverständnisses gewertet werden, sondern als Legende (lat. legenda, das zu Lesende), die “bei der Aufnahme eines neuen Bruders“ verlesen werden sollte, wie es in der Einleitung zu diesem Abschnitt festgelegt wird.
3. Die “Pflichten eines Maurers“, die von der Mehrzahl der Freimaurer als Grundgesetz des Bundes angesehen werden. Sie sind in sechs Abschnitte gegliedert und mit einem Nachwort versehen.
4. Die “Allgemeinen Anordnungen“, erstmals von George Payne zusammen gestellt und von James Anderson überarbeitet. Sie stellen eine Art Hausgesetz der Großloge dar. Ihre 39 Abschnitte beschließt ein Nachwort mit Anweisungen über die Einsetzung einer neuen Loge.
6. Die Genehmigung dieser Konstitutionen, die von dem amtierenden Groß-Meister, den beiden Groß-Ausehern und den Meistern und Aufsehern von zwanzig Logen unterschrieben sind.
6. Einen Anhang mit Liedern des Meisters, des Aufsehers, des Gesellen und des Lehrlings, von denen die beiden erstgenannten einen Abriß der Geschichte in Reimen, die beiden anderen Loblieder des Freimaurertums darstellen. Sie werden von den zugehörigen Noten gefolgt.
7. Die Bestätigung der Übereinstimmung des vorliegenden Druckes mit dem genehmigten Manuskript und die Freigabe für den Gebrauch in den Logen, unterzeichnet durch den amtierenden und den Deputierten Großmeister.
